Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_179/2026, 5A_182/2026
Urteil vom 2. März 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bezirk Hinwil, Joweid Zentrum 1, Postfach, 8630 Rüti.
Gegenstand
Antrag auf Aufhebung von Kindesschutzmassnahmen,
Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. Januar 2026 (LF260002-O/U) und vom 26. Januar 2026
(LF260004-O/U).
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer gelangte am 18. Dezember 2025 an das Bezirksgericht Hinwil und verlangte sinngemäss superprovisorisch die Aufhebung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen über Weihnachten 2025 und eventualiter die Aufhebung der Besuchsbegleitung betreffend seine Tochter B.________. Das Bezirksgericht trat auf das Gesuch mit Verfügung vom 19. Dezember 2025 nicht ein und leitete es zuständigkeitshalber an die KESB Bezirk Hinwil weiter.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. Dezember 2025 (Poststempel) Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht trat auf die Berufung mit Beschluss vom 12. Januar 2026 mangels genügender Anträge und mangels genügender Begründung nicht ein (Geschäfts-Nr. LF260002-O/U). Am 19. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht erneut Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts vom 19. Dezember 2025. Mit Beschluss vom 26. Januar 2026 trat das Obergericht auf die Berufung infolge Verspätung nicht ein (Geschäfts-Nr. LF260004-O/U).
Gegen beide Beschlüsse hat der Beschwerdeführer am 23. Februar 2026 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat das Verfahren 5A_179/2026 in Bezug auf den Beschluss vom 26. Januar 2026 und das Verfahren 5A_182/2026 in Bezug auf den Beschluss vom 12. Januar 2026 eröffnet.
2.
Beiden angefochtenen Beschlüssen liegt dieselbe Verfügung des Bezirksgerichts zugrunde. Die Verfahren 5A_179/2026 und 5A_182/2026 sind zu vereinigen.
3.
Der Beschluss vom 12. Januar 2026 wurde dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2026 zugestellt. Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) lief am 13. Februar 2026 ab. Die erst am 23. Februar 2026 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet.
4.
Im Hinblick auf den Beschluss vom 26. Januar 2026 enthält die Beschwerde entgegen Art. 42 Abs. 2 BGG keinerlei Begründung, d.h. der Beschwerdeführer setzt sich nicht damit auseinander, dass seine zweite Beschwerde an das Obergericht verspätet war.
5.
Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Januar 2026 ist damit offensichtlich unzulässig und diejenige gegen den Beschluss vom 26. Januar 2026 enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf die Beschwerden im vereinfachten Verfahren nicht ein ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ).
6.
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Die Verfahren 5A_179/2026 und 5A_182/2026 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 2. März 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg